Satzung
über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Fleckens Adelebsen
Abwasserbeseitigungssatzung
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (Nds. GVBl. S. 539) in Verbindung mit den §§ 148 und 149 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25.03.1998 (Nds. GVBl. S. 347) hat der Rat des Fleckens Adelebsen in seiner Sitzung vom 16.09.1999 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
(1) Der Flecken Adelebsen betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) eine rechtlich jeweils selbständige Anlage
- zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung,
- zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung,
- zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung
- als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen im Trennverfahren (zentrale Abwasseranlagen) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasseranlagen).
(3) Der Flecken kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (4) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt der Flecken im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser nebst Entsorgung des Klärschlamms sowie die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne.
(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
(4) Die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen enden jeweils an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks, damit gehören Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Einrichtung.
(5) Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie
- Leitungsnetz mit - je nach den örtlichen Verhältnissen - getrennten Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren) und gemeinsamen Leitungen für beide Abwasserarten (Mischverfahren), die Grundstücksanschlüsse, Haltungsschächte sowie die Pumpstationen, dazu gehören auch Rückhaltebecken;
- alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers wie z.B. die Klärwerke und ähnliche Anlagen, die im Eigentum des Fleckens stehen, und ferner die von Dritten hergestellten und unterhaltenen Anlagen, deren sich der Flecken bedient;
- offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaft entzogen ist und sie zur Aufnahme der Abwässer dienen.
(6) Zur dezentralen öffentlichen Abwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und aus Kleinkläranlagen einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(7) Soweit sich Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben.
§ 3 Anschlusszwang
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück - sofern es nicht unter § 5 Abs. 1 fällt - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt.
(2) Dauernder Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde oder das Grundstück derart befestigt worden ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, soweit die öffentlichen Kanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit vorhanden sind, sonst auf den Anschluss des Grundstücks an die dezentrale Abwasseranlage.
(4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage, kann der Flecken den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung mit der Aufforderung zum Anschluss an die zentrale Abwasseranlage. In der Aufforderung ist das dringende öffentliche Bedürfnis für den Anschluss darzulegen. Der Anschluss, für den binnen eines Monats nach Zugang der Aufforderung der Antrag nach § 7 zu stellen ist, ist innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Entwässerungsgenehmigung vorzunehmen.
(5) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen des Fleckens alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten.
§ 4 Benutzungszwang
Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser - sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 8 gilt - der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.
§ 5 Ausnahme und Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Ist ein gesammeltes Fortleiten von Niederschlagswasser zur Verhütung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit für räumlich abgegrenzte Teile des Entsorgungsgebietes oder einzelne Grundstücke nicht erforderlich, so sind diese vom Anschlusszwang aus genommen und die Grundstückseigentümer an Stelle des Fleckens zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet (§ 149 Abs. 3 Nr. 1 NWG).
(2) Bei der zentralen Abwasseranlage (Schmutzwasser) kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Flecken zu stellen. Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Abwasseranlage.
(3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden.
§ 6 Entwässerungsgenehmigung
(1) Der Flecken erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der der Entwässerungsgenehmigung zu Grunde liegenden Abwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die Abwasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung.
(2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).
(3) Der Flecken Adelebsen entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderliche erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.
(5) Der Flecken kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 8 - die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.
(6) Der Flecken kann dem Grundstückseigentümer die Selbstüberwachung seiner Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. Er kann ferner anordnen, dass der Grundstückseigentümer eine regelmäßige Überwachung durch den Flecken zu dulden und die dadurch bedingten Kosten zu erstatten hat.
(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit der Flecken sein Einverständnis erteilt hat.
(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.
§ 7 Entwässerungsantrag
(1) Der Entwässerungsantrag ist beim Flecken zeitgleich mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. Bei allen anderen Vorhaben ist der Antrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.
(2) Der Antrag für den Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:
1. Erläuterungsbericht mit
- einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
- Angabe über die Größe und Befestigungsart der Hofflächen,
2. Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit,
3. bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über
- Menge und Beschaffenheit des Abwassers
- Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage
- Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe)
- Anfallstelle des Abwassers im Betrieb,
4. einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer
- Gebäude und befestigte Flächen
- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
- Lage der Haupt- und Anschlusskanäle
- Gewässer, soweit vorhanden oder geplant
- in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandenen Baumbestand,
5. Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten und Längsschnitt durch die Grundleitung und die Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe im Verhältnis zur Straße, bezogen auf NN,
6. Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1:100, soweit dies zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen.
(3) Der Antrag für den Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:
1. Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage,
2. Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage,
3. einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer
- vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück
- Lage der Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube
- Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten
- Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug.
(4) Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten, Drainageleitungen mit Strich-Punkt-Punkt-Linien und Mischwasserleitungen strichpunktiert darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren. Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen.
Die für die Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden. Der Flecken kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Entwässerungsanlage erforderlich sind.
§ 8 Einleitungsbedingungen
(1) Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen gelten die in Abs. 2 - 14 geregelten Einleitungsbedingungen. Wenn eine Einleitung nach § 151 NWG i.V.m. der Indirekteinleiterverordnung genehmigt wird, treten die in dieser Genehmigung bestimmten Werte an die Stelle der in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. Eine auf Grund der Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt für ihren Geltungsumfang die Entwässerungsgenehmigung nach dieser Satzung nicht.
(2) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.
(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund- oder Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
(4) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen solche Stoffe nicht eingeleitet werden, die
- die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen,
- giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden,
- Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie
- die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren.
Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:
- Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste;
- Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden);
- Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;
- Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut und Molke;
- Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;
- Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;
- Säuren und Laugen (zulässiger pH-Bereich 6,5 - 10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Carbide, die Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe.
Falls die Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in Abs. 7 genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht; das Verdünnungs- und Vermischungsverbot nach Abs. 11 bleibt von dieser Regelung unberührt.
(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der 2. Strahlenschutzverordnung vom 13.10.1976 i.d.F. vom 18.05.1989 - insbesondere § 46 Abs. 3 - entspricht.
(6) Gentechnisch neukombinierte Nukleinsäuren sind vor der Einleitung in die zentrale Abwasseranlage vollständig zu inaktivieren. Für diese Vorbehandlung ist ein Gutachten nach § 6 Abs. 3 vorzulegen.
(7) Abwässer - insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) - dürfen, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn sie in der Stichprobe folgende Einleitungswerte nicht überschreiten:
1. Allgemeine Parameter
a) |
Temperatur: |
35°C |
b) | pH-Wert: (DIN 38404-C 5, Jan. 1984) |
wenigstens 6,5 höchstens 10,0 |
c) | absetzbare Stoffe: (DIN 38409-H 9-2, Jul. 1980) |
nicht begrenzt |
Soweit eine Schlammabscheidung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich von 1 -10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen.
2. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u.a. verseifbare Öle, Fette)
a) | direkt abscheidbar (DIN 38409-H 19, Feb. 1986) |
100 mg/l |
b) | soweit Menge und Art des Abwassers bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über Nenngröße 10 (> NG 10) führen: gesamt (DIN 38409-H 17, Mai 1981) |
250 mg/l |
3. Kohlenwasserstoffe
a) | direkt abscheidbar (DIN 38409-H 19, Feb. 1986) |
50mg/l DIN 1999 Teil 1 - 6 beachten. Bei den in der Praxis häufig festzustellenden Zulaufkonzentrationen und richtiger Dimensionierung ist der Wert von 50mg/l bei ordnungsgemäßem Betrieb erreichbar. |
b) | gesamt (DIN 38409-H 18, Feb. 1986) | 100mg/l |
c) | soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist: gesamt (DIN 38409-H 18, Feb. 1986) | 20mg/l |
4. halogenierte organische Verbindungen
a) | adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) (DIN 38409-H 14 - 8.22, März 1985) |
1mg/l |
b) | leichtflüchtige halogenierte Kohlen- wasserstoffe (LHKW) als Summe aus Tri- chlorethen, Tetrachlorethen, 1, -1, 1-Trichlor- ethan, Dichlormethan gerechnet als Chlor (Cl) | 0,5 mg/l |
5. organische halogenfreie Lösemittel
mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38407-F 9, Mai 1991): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5mg/l
6. anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
a) | Antimon (DIN 38406-E 22, März 1988) | (Sb) | 0,5mg/l |
b) | Arsen (DIN 38405-D 18, Sept. 1985 Aufschluss nach 10.1) | (As) | 0,5 mg/l |
c) | Barium (Bestimmung von 33 Elementen mit ICP-OES) | (Ba) | 0,5mg/l |
d) | Blei (DIN 38406-E 6 - 3, Mai 1981 oder DIN 38406-E 22, März 1988) | (Pb) | 1 mg/l |
e) | Cadmium (DIN 38406-E 19 - 3, Jul. 1980 oder DIN 38406-E 22, März 1988 | (Cd) | 0,5mg/l |
f) | Chrom (DIN 38406-E 22, März 1988 oder DIN 38406-E 10 - 2, Jun. 1985) | (Cr) | 1 mg/l |
g) | Chrom (sechswertig) (DIN 38405-D 24, Mai 1987) | (Cr-VI) | 0,2 mg/l |
h) | Cobalt (DIN 38406-E 22, März 1988 oder entspr. DIN 38406-E 10 - 2, Jun. 1985) | (Co) | 2 mg/l |
i) | Kupfer (DIN 38406-E 22, März 1988 oder DIN 38406-E 7 - 2, Sept. 1991) | (Cu) | 1 mg/l |
j) | Nickel (DIN 38406-E 22, März 1988 oder DIN 38406-E 11 - 2, Sept. 1991) | (Ni) | 1 mg/l |
k) | Quecksilber (DIN 38406-E 12 - 3, Jul. 1980) | (Hg) | 0,1 mg/l |
l) | Selen | (Se) | 2 mg/l |
m) | Silber (DIN 38406-E 22, März 1988 oder entspr. DIN 38406-E 10 - 2, Jun. 1985) | (Ag) | 1 mg/l |
n) | Zink (DIN 38406-E 22, März 1988) | (Zn) | 5 mg/l |
o) | Zinn (DIN 38406-E 22, März 1988 oder entspr. DIN 38406-E 10 -2, Jun. 1985 | (Sn) | 5 mg/l |
p) | Aluminium und Eisen (Al) und (Fe) keine Begrenzung soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten (s. Nr. 1 c) |
7. anorganische Stoffe (gelöst)
a) | Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (DIN 38406-E 5 - 2, Okt. 1983 oder DIN 38406-E 5 - 1, Okt. 1983 | (NH 4 N + NH 3 N) | 100 mg/l < 5000 EW 200 mg/l > 5000 EW |
b) | Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (DIN 38405-D 10, Feb. 1981 oder DIN 38405-D 19, Feb. 1988 oder DIN 38405-D 20, Sept. 1991) | (NO 2 - N) | 10 mg/l |
c) | Cyanid, gesamt (DIN 38405-D 13 - 1, Feb. 1981) | (Cn) | 20 mg/l |
d) | Cyanid, leicht freisetzbar (DIN 38405-D 13 - 2, Febr. 1981) | (Cn) | 1 mg/l |
e) | Fluorid (DIN 38405-D 4 - 1, Jul. 1985 oder DIN 38405-D 19, Sept. 1991) | (F) | 50 mg/l |
f) | Phosphorverbindungen (DIN 38405-D 11 - 4, Okt. 1983) | (P) | 50 mg/l |
g) | Sulfat (DIN 38405-D 19, Febr. 1988 oder DIN 38405-D 20, Sept. 1991 oder DIN 38405-D 5, Jan. 1985) | (SO 4) | 600 mg/l |
h) | Sulfid (DIN 38405-D 26, Apr. 1989) | (S) | 2 mg/l |
8. weitere organische Stoffe
a) | wasserdampfflüchtige, halogenfreie Phenole (als C6H5OH) (DIN 38409-H 16 - 2, Jun. 1984 oder DIN 38409-H 16 - 3, Jun. 1984) | 100 mg/l |
b) | Farbstoffe nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter (DIN 38404-C 1 - 1, Dez. 1976 DIN 38404-C 1 - 2, Dez. 1976) nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint |
9. spontane Sauerstoffzehrung 100 (DIN 38408-G 24, Aug. 1987) | mg/l |
10. Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfalle festgesetzt.
(8) Die vorstehend genannten Grenzwerte beziehen sich auf das Abwasser unmittelbar im Ablauf der Abwasseranfallstelle. Sofern dort eine Messung aus technischen Gründen nicht erfolgen kann, muss die Probenahmemöglichkeit vom Grundstückseigentümer so geschaffen werden, dass eine Abwasserprobe vor einem Vermischen dieses Abwassers mit Abwässern aus anderen Bereichen ohne einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand vom Flecken durchgeführt werden kann.
(9) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ist eine qualifizierte Stichprobe vorzusehen. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen - gemischt werden. Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert gilt davon abweichend die einfache Stichprobe.
Bei der Einleitung sind die vorstehend in Abs. 7 genannten Grenzwerte einzuhalten. Der Grenzwert gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der jeweils letzten fünf im Rahmen der gemeindlichen Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 % übersteigt.
Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der Fassung der 26. Lieferung 1992 auszuführen, wobei die in § 8 Abs. 7 zu den einzelnen Grenzwerten angegebenen DIN-Normen anzuwenden sind.
(10) Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall - nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die bei ihnen beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind.
Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtenbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. 7.
(11) Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungswerte zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen. Dies gilt nicht in Bezug auf den Parameter Temperatur.
(12) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet Vorbehandlungsanlagen so zu planen, zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit und Menge des Abwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik so gering wie möglich gehalten wird.
Der Flecken kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem Flecken schriftlich benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist.
Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrolle zu gewährleisten, dass die Einleitungswerte gemäß den vorstehenden Einleitungsbedingungen für Abwasser eingehalten werden. Über die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen. Die Eigenkontrollen sind entsprechend der in Abs. 8 und 9 für die behördliche Überwachung genannten Festlegungen hinsichtlich Art, Häufigkeit, Bewertung und Durchführung vorzunehmen. Eine behördlich durchgeführte Kontrolle ersetzt die Eigenkontrolle nicht.
Sobald ein Überschreiten der Einleitungswerte oder ein sonstiger Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen festgestellt wird, hat der Grundstückseigentümer oder der Betreiber der Anlage den Flecken unverzüglich zu unterrichten.
(13) Der Flecken kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn die zulässigen Abflussmengen überschritten werden.
(14) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Abs. 4 bis 7 unzulässigerweise in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, ist der Flecken berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.
II. Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen
§ 9 Grundstücksanschluss
(1) Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage haben. Die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals und die Anordnung des Revisionsschachtes/-kastens auf dem zu entwässernden Grundstück bestimmt der Flecken.
(2) Der Flecken kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast und einer Dienstbarkeit gesichert haben.
(3) Der Flecken lässt die Grundstücksanschlüsse bei der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Anschlusskanal vom Hauptsammler bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks) herstellen.
(4) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Aufwand und Erschwernisse, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.
(5) Der Flecken hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen.
(6) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern oder verändern lassen.
§ 10 Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Herstellung und Verfüllung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses bis zur Grundstücksgrenze sowie das Verfüllen der Rohrgräben darf nur durch einen Unternehmer erfolgen, der gegenüber dem Flecken die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.
(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den Flecken in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme einschl. der Dichtigkeitsprüfung mittels Nebeldruckprobe dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Bei verfüllten Rohrgräben wird eine Wasserdichtheitsprüfung gem. DIN 1986 Teil 1 in Verbindung mit DIN 4033 durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeprotokoll ausgefertigt, soweit das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.
(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Flecken fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.
(5) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich etwaiger Vorbehandlungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Fleckens auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen.
Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen.
Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Flecken. Die §§ 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 11 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Dem Flecken oder seinen Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.
(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.
(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.
§ 12 Sicherung gegen Rückstau
(1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück.
(2) Das unter der Rückstauebene anfallende Schmutzwasser ist dem öffentlichen Kanal rückstaufrei über eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage zuzuführen. Abweichend davon kann eine Ableitung unter Verwendung eines Rückstauverschlusses erfolgen, wenn
- ein natürliches Gefälle vorhanden ist,
- die Räume, von denen Schmutzwasser abgeleitet wird, in Bereichen untergeordneter Nutzung liegen,
- (bei fäkalienhaltigem Abwasser aus Klosett- und Urinalanlagen) der Benutzerkreis der Anlagen klein ist (wie z.B. bei Einfamilienhäusern, auch mit Einliegerwohnung) und dem Benutzerkreis ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung steht,
- (bei fäkalienfreiem Abwasser) im Falle eines Rückstaus auf die Benutzung der Ablaufstellen verzichtet werden kann.
III. Besondere Vorschriften für die dezentrale Abwasseranlage
§ 13 Bau, Betrieb und Überwachung
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Sammelgruben, Kleinkläranlagen) sind vom Grundstückseigentümer gem. DIN 1986 und DIN 4261 („Kleinkläranlagen, Anwendung, Bemessung, Ausführung und Betrieb“) zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage ohne weiteres entleert werden kann.
(3) Für die Überwachung gilt § 11 sinngemäß.
§ 14 Einbringungsverbote
In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen die in § 8 Abs. 4 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden. § 8 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 15 Entleerung
(1) Die abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen werden vom Flecken oder seinen Beauftragten regelmäßig entleert bzw. entschlammt. Zu diesem Zweck ist dem Flecken oder seinen Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der anfallende Fäkalschlamm werden einer Behandlungsanlage zugeführt.
(2) Im einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:
- Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - beim Flecken die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.
- Kleinkläranlagen werden bei Bedarf entschlammt, wobei in der Regel jedoch Mehrkammer-Absetzgruben einmal jährlich und Mehrkammer-Ausfaulgruben in zweijährigem Abstand zu entschlammen sind.
(3) Der Flecken oder seine Beauftragten geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.
IV. Schlussvorschriften
§ 16 Maßnahmen an den öffentlichen Abwasseranlagen
Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten des Fleckens oder mit Zustimmung des Fleckens betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.
§ 17 Anzeigepflichten
(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 3 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem Flecken mitzuteilen.
(2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der öffentlichen Abwasseranlagen, so ist der Flecken unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich dem Flecken mitzuteilen.
(4) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem Flecken schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.
(5) Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern (z.B. bei Produktionsumstellungen) so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem Flecken mitzuteilen.
§ 18 Altanlagen
(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und die nicht als Bestandteil der an- geschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.
(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt der Flecken den Anschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.
§ 19 Befreiungen
(1) Der Flecken kann auf Antrag bei der Niederschlagswasserbeseitigung ganz oder teilweise Befreiung vom Benutzungszwang (§ 4) gewähren, um - sofern keine öffentliche Belange entgegenstehen - eine Eigennutzung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers zu ermöglichen.
(2) Ferner kann der Flecken von den Bestimmungen in §§ 6 ff. - soweit sie keine Ausnahmen vorsehen - Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(3) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
§ 20 Haftung
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den Flecken von allen Ersatzansprüchen freizuhalten, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen den Flecken geltend machen.
(2) Wer entgegen § 16 unbefugt Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem Flecken durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat dem Flecken den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(6) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von
- Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;
- Betriebsstörungen, z.B. bei Ausfall eines Pumpwerkes;
- Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung;
- zeitweiliger Stillegung der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten; hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden vom Flecken schuldhaft verursacht worden sind.
(7) Wenn bei der dezentralen Entsorgung trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen An- spruch auf Ersatz eventuell dadurch bedingter Schäden.
§ 21 Zwangsmittel
(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 02. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.1995 (Nds. GVBl. S. 126) in Verbindung mit den §§ 64 bis 70 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101) ein Zwangsgeld bis zu 50.000,00 EURO (97.791,50 DM) angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.
(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.
(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließen lässt;
- § 4 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlagen ableitet;
- dem nach § 6 genehmigten Entwässerungsantrag die Anlage ausführt;
- § 7 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen oder die Änderung der Entwässerungsgenehmigung nicht beantragt;
- den Einleitungsbedingungen in §§ 8 und 14 die öffentlichen Abwasseranlagen benutzt;
- § 10 Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;
- § 10 Abs. 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstückes nicht ordnungsgemäß betreibt;
- § 11 Beauftragten des Fleckens nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
- § 15 Abs. 1 die Entleerung behindert;
- § 15 Abs. 2 die Anzeige der notwendigen Grubenentleerung unterlässt;
- § 16 die öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
- § 17 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO (9.779,15 DM) geahndet werden.
§ 23 Beiträge und Gebühren
(1) Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Beiträge und für die Benutzung der zentralen und dezentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Benutzungsgebühren nach besonderen Rechtsvorschriften erhoben.
(2) Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben.
§ 24 Übergangsregelung
(1) Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gem. § 7 dieser Satzung spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.
§ 25 Hinweise
Die Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung i.d.F. der 26. Lieferung 1992 (Verlag: Chemie GmbH, Weinheim) und die DIN-Normblätter (erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln), auf die in dieser Satzung Bezug genommen wird, sind beim Flecken archivmäßig gesichert hinterlegt.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeseitigungssatzung vom 05.09.1991 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 17.12.1998 außer Kraft.
Adelebsen, den 16.09.1999
Flecken Adelebsen
Pischek (Bürgermeister) |
(Gierke) Gemeindedirektor |