Ver- und Entsorgungsverband Adelebsen
Kurzform: VEV Adelebsen
§1, Name, Sitz, Gründung
1. Der Verband führt den Namen “Ver- und Entsorgungsverband Adelebsen" mit der zu-lässigen Abkürzung “VEV Adelebsen“.
2. Der VEV Adelebsen hat seinen Sitz in Adelebsen, Landkreis Göttingen, Niedersachsen.
3. Der VEV Adelebsen ist als Wasser- und Bodenverband im Sinne der §§ 1 und 2 des Wasser-verbandsgesetzes (WVG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der VEV Adelebsen verwaltet seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
4. Der VEV Adelebsen wurde am 28.09.1967 durch die Genehmigung des Landkreises Northeim unter Mitwirkung der selbstständigen Gemeinden Asche, Hettensen, Lödingsen, Wibbecke und Adelebsen als “Abwasserverband Adelebsen“ gegründet. Mit Übertragung des Trinkwasser- und des Regenwassernetzes vom Flecken Adelebsen und der zugehörigen Satzungsänderung entstand daraus zum 1. Januar 1999 der Ver- und Entsorgungsverband Adelebsen.
§ 2, Verbandsmitglieder
1. Verbandsmitglieder sind der Flecken Adelebsen und die Stadt Hardegsen.
2. Zum Gebiet des VEV Adelebsen gehören
a. aus dem Flecken Adelebsen die Orte Adelebsen, Eberhausen, Güntersen, Lödingsen, Wibbecke (Entsorgung des zentral anfallenden Abwassers und Versorgung der Einwohner mit Trinkwasser), Barterode (Versorgung mit Trinkwasser nach Bedarf, Entsorgung des zentral anfallenden Abwassers) und Erbsen (Versorgung der Einwohner mit Trinkwasser und Entsorgung des Niederschlagswassers).
b. aus der Stadt Hardegsen die Orte Asche und Hettensen (Entsorgung des zentral anfallenden Abwassers mit Ausnahme des Niederschlagswassers).
§ 3, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Verbandsmitglieder fördern nach ihren Kräften die Arbeit des VEV Adelebsen und tragen, auch soweit unmittelbare Rechtspflichten nicht begründet sind oder werden, zur Erfüllung der Verbandsaufgaben bei. Die Regelungen im WVG, insbesondere die §§ 22 bis 26, 28 bis 32 und 68, sind zu beachten.
2. Die Verbandsmitglieder wirken durch ihre entsandten Vertreter in den Ausschuss an den vom VEV Adelebsen zu treffenden Entscheidungen mit. Die Verbandsmitglieder haben das Recht, darüber hinaus an den VEV Adelebsen mit Anträgen und Anregungen heranzutreten, über die Vorstand und Ausschuss in angemessener Frist zu entscheiden haben.
3. In Angelegenheiten, die Aufgaben des VEV Adelebsen berühren, sind die Verbands-mitglieder verpflichtet, dem VEV Adelebsen auf dessen Verlangen mündliche und schriftliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Über Tatsachen, die für die Aufgaben des VEV Adelebsen von Belang sein können, unterrichten ihn die Verbandsmitglieder umgehend.
§ 4, Aufgabe
Der VEV Adelebsen hat die Aufgabe, das im Verbandsgebiet zentral anfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten, zu behandeln und unschädlich in ein Gewässer einzuleiten sowie die Einwohner mit Trinkwasser zu versorgen. Für den Flecken Adelebsen wird in gesonderter Vereinbarung die Löschwasservorhaltung in allen zugehörigen Orten (mit Ausnahme von Barterode) übernommen, soweit diese technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
§ 5, Unternehmen
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der VEV Adelebsen
a. die erforderlichen Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen herzustellen, zu unter-halten, zu ergänzen und zu ändern,
b. die nötigen Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, Kanalleitungen und Wasser-versorgungsleitungen zu erwerben und
c. für einen geordneten Betrieb und eine gleichmäßige Benutzung der Verbandsanlagen zu sorgen.
Zu den Anlagen gehören auch die Ortsleitungen im Verbandsgebiet nach § 2, Punkt 2 dieser Satzung und die Transportleitungen zwischen den Orten.
2. Die Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu überwachen.
3. Der VEV Adelebsen betreibt eine mechanisch und vollbiologisch wirkende Kläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung in Adelebsen.
4. Die Verbandsmitglieder unterrichten den VEV Adelebsen umgehend über alle Maßnahmen der Bauleitplanung und alle Maßnahmen, die zu einer Minderung oder Erhöhung der Trinkwassermenge oder der Abflussmenge im Kanalisationsnetz führen.
§ 6, Benutzung der öffentlichen Verbandsanlagen
1. Die Verbandsmitglieder regeln in ihren Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungs-satzungen die Anschluss- und Benutzungsbedingungen, weiterhin benennen Sie darin die Stoffe, die den Abwasseranlagen nicht zugeführt werden dürfen.
2. Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, Schmutzwasser aus dezentralen Anlagen im Verbandsgebiet, die vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, den Anlagen des VEV Adelebsen zuzuführen.
3. In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand - nicht eingeleitet werden, die
a. die in den Abwasseranlagen Tätigen gefährden können;
b. die Kanalisation verstopfen, zu Ablagerungen führen oder darin erhärten können;
c. wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind;
d. giftige, feuergefährliche, explosive oder übelriechende Dämpfe oder Gase bilden;
e. Bau- und Werkstoffe der öffentlichen Abwasseranlage angreifen;
f. die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung über das allgemeine Maß hinaus erschweren;
g. durch die Abwasserreinigungsanlage (Klärwerk) nicht beseitigt werden können und pflanzen-, boden- oder gewässerschädigend sind.
4. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Fehleinleitungen in den Schmutzwasserkanal zu unterbinden und als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Ausgenommen hiervon sind vom VEV Adelebsen genehmigte Be- und Entlüftungsöffnungen in Kontroll- und Revisions-schächten. Als Fehleinleitungen werden folgende Wasser definiert: Niederschlags- und Oberflächenwasser, Grund- und Drainagewasser.
§ 7, Benutzung von Grundstücken
1. Der VEV Adelebsen ist berechtigt, Haupt- und Nebensammler, Anschlusskanäle, Wasser-versorgungsleitungen und Grundstückshausanschlüsse in den öffentlichen Verkehrs-flächen der Verbandsmitglieder zu verlegen.
2. Der VEV Adelebsen kann zur Versorgung der Einwohner mit Trinkwasser, zur Entwässerung und zur Behandlung von Abwasser von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke verlangen, dass sie das Durchleiten von Trinkwasser und Abwasser in geschlossenen wasserdichten Leitungen und die Unterhaltung der Leitungen nach der gesetzlichen Regelung dulden. Die Verbandsmitglieder treten bestehende Rechte auf Benutzung der Grundstücke an den VEV Adelebsen ab.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Nds. Wassergesetzes in der jeweils gültigen Fassung.