Verbandsausschuss

Der Flecken Adelebsen und die Stadt Hardegsen haben Ihre neuen Ausschussmitglieder benannt und diese wurden in der 1. Sitzung durch den Verbandsvorsteher verpflichtet.

Ab 17.01.22 sind für den Flecken Adelebsen folgende 8 Ausschussmitglieder und 8 Vertreter tätig:

Claudia Karakaya (Vertreter Kurt Prutschke)
Albert Hake (Vertreter Jan Ortmann)
Axel Hilterhaus (Vertreter Karl-Heinz Rackebrandt)
Cornelia Sonne (Vertreterin Ilona Springer)
Walter Koch (Vertreter Markus Schiemann)
Dr. Michael Klinge (Vertreter Arendt Aßmus)
Dirk Möhlke (Vertreter Michael von Minden)
Kerstin Paetsch (Vertreter Julian Schäfer)

Ab 17.01.22 sind für die Stadt Hardegsen folgende 4 Ausschussmitglieder und 4 Vertreter tätig:

Peter Volkmar     (Vertreterin Yvonne Möhlke-Stanko)
Sven Jerusel (Vertreter Friedhelm Roll)
Ulrich Geffers (Vertreterin Kornelia Hänsel)
Julia Bleckmann (Vertreterin Astrid Krull)

§ 9, Organe des VEV Adelebsen

Der Ver- und Entsorgungsverband Adelebsen hat einen Ausschuss und einen Vorstand.

§ 10, Amtszeit des Ausschusses

Die Amtszeit des Ausschusses endet mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode der Räte der Mitgliedskommunen.

§ 11, Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

1. Als Vertretung der Verbandsmitglieder im VEV Adelebsen werden von den Räten der Mitgliedskommunen die Ausschussmitglieder gewählt.
2. Der Ausschuss besteht aus 12 Ausschussmitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Die Sitze im Ausschuss verteilen sich wie folgt:
Flecken Adelebsen 8
Stadt Hardegsen 4
3. Die neuen Ausschussmitglieder werden von den Verbandsmitgliedern innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der jeweiligen Wahlperiode gewählt und dem VEV Adelebsen benannt. Ausschussmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
4. Für jedes Ausschussmitglied ist ein Vertreter zu benennen. Verliert ein Ausschussmitglied seinen Sitz, so geht der Sitz an den Vertreter über, für den unverzüglich vom Rat der jeweiligen Mitgliedskommune ein neuer Vertreter zu benennen ist.

§ 12, Erste Einberufung des Ausschusses und Verpflichtung der Ausschussmitglieder

1. Die erste Sitzung des Ausschusses findet innerhalb von zwei Monaten nach Benennung der neuen Ausschussmitglieder durch die Verbandsmitglieder statt; zu ihr beruft der bisherige Verbandsvorsteher ein.
2. Zu Beginn der ersten Sitzung werden alle Ausschussmitglieder vom bisherigen Verbandsvorsteher förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze und die Satzung zu beachten.
3. Ausschussmitglieder, die nach der Wahl des neuen Verbandsvorstehers erstmalig an einer Ausschusssitzung teilnehmen, werden von diesem verpflichtet.
4. In der Verpflichtung wird auf § 27 WVG, Verschwiegenheitspflicht, gegen Unterschrift hingewiesen.

§ 13, Aufgaben des Ausschusses

1. die Änderung der Verbandssatzung (nach WVG, §§ 58 und 59);
2. die Änderung oder Erweiterung der Aufgaben nach § 4;
3. die Verabschiedung des Jahreswirtschaftsplanes mit Haushaltssatzung;
4. die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Zwangsfestsetzung des Jahreswirtschafts-planes;
5. die Erhebung der von Verbandsmitgliedern zu entrichtenden Zahlungen;
6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes;
7. die Verfügung über das Vermögen des VEV Adelebsen, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben und die Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert den Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigen kann der Vorstand genehmigen, Rechtsgeschäfte bis 5.000,00 € Vermögenswert der Verbandsvorsteher. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegen Verbandsvor-steher bzw. Geschäftsführer.
8. die Aufnahme von Krediten sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte. Wurden die notwendigen Kreditsummen vom Ausschuss im Jahreswirtschaftsplan verankert, wird ein schon vom VEV Adelebsen aufgenommener Kredit zur Laufzeit umgeschuldet oder ist im Zinsniveau anzupassen, reicht dafür der Beschluss der Vorstandsmitglieder aus.
9. die Festlegung der Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen;
10. die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter;
11. die Wahl der Schaubeauftragten und deren Stellvertreter;
12. die Wahl des Prüfungsausschusses;
13. die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 20 und deren Vergütung;
14. die Verträge und Rechtsgeschäfte des VEV Adelebsen mit Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes zu prüfen, wenn es sich nicht um Verträge nach feststehenden Tarifen handelt;
15. die Umgestaltung und die Auflösung des VEV Adelebsen (nach WVG §§ 60 - 62);
16. die Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten des VEV Adelebsen.

§ 14, Sitzungen des Ausschusses

1. Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt elektronisch per E-Mail oder per Brief. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In Eilfällen kann die Ladungsfrist bis auf 48 Stunden abgekürzt werden; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
2. Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren, digital per E-Mail oder per Videokonferenz gefasst werden, wenn kein Organmitglied widerspricht. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Verbandsvorsteher. Er hat ein bestimmtes Verfahren zu wählen, wenn dies mindestens die Hälfte der Organmitglieder textlich verlangen. Alle weiteren notwendigen Regelungen dazu sind in der Geschäftsordnung hinterlegt. Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung zu Beschlüssen in Sitzungen entsprechend.
3. Die Sitzungseinladung geht jeweils zusätzlich an die Aufsichtsbehörde und an die Mitgliedskommunen.
4. Im Jahr sollen zwei Sitzungen stattfinden; eine Sitzung ist mindestens durchzuführen. Der Verbandsvorsteher muss den Ausschuss unverzüglich einberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
5. Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen, er hat kein Stimmrecht im Ausschuss. Alle Vorstandsmitglieder sind berechtigt, beratend an den Sitzungen, ohne eigenes Stimm-recht, teilzunehmen.
6. Die Vertreter der Ausschussmitglieder dürfen an den Ausschusssitzungen teilnehmen und zuhören. Die Vertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses jedoch nur aktiv und mit Stimmrecht teil, wenn die zu vertretenden Ausschussmitglieder nicht anwesend sind.
7. Die Vertreter der Ausschussmitglieder aus der Stadt Hardegsen dürfen sich im Verhin-derungsfall gegenseitig vertreten, gleiches gilt für die Vertreter der Ausschussmitglieder des Flecken Adelebsen.
8. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie soll insbesondere Bestimmun-gen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.

§ 15, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses

1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als ein Drittel seiner Mitglieder teilnimmt. Der Verbandsvorsteher stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Ausschuss gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Ausschussmitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht.
2. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Male einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist. Die Ladung zur zweiten Sitzung kann mit der zur ersten verbunden werden. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn alle Ausschuss-mitglieder zustimmen.
3. Beschlüsse werden mit Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
4. Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes ist geheim zu wählen. Für eine Änderung nach § 13 Punkte 1, 2, und 15 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
5. Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Wird das Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige gewählt, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
6. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen ist in einer Niederschrift festzuhalten. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Ausschuss beschließt in der nächsten Sitzung über die Genehmigung der Niederschrift.

Schaubeauftragte und deren Stellvertreter:

Schauführer ist Verbandsvorsteher Norbert Hille, Lödingsen

Kurt Prutschke, Adelebsen Berthold Freter, Eberhausen
Ralf Wasmuth, Barterode Christof Schmidt, Erbsen
Julian Schäfer, Güntersen Karl-Heinz Rackebrandt, Wibbecke

Peter Volkmar, Hettensen

Julia Bleckmann, Asche

§ 8,  Verbandsschau

1. Die Anlagen des VEV Adelebsen sind mindestens alle 2 Jahre einmal zu prüfen. Bei der Schau ist festzustellen, ob die Anlagen ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
2. Der Ausschuss wählt 4 ehrenamtlich tätige Schaubeauftragte und deren 4 Vertreter für die Amtszeit nach § 10 der Satzung. Schauführer ist der Verbandsvorsteher. Jeder Ort in dem der VEV Adelebsen tätig ist (nach § 2, Punkte 2a, 2b), kann über die Mitglieds-kommunen 1 Beauftragten oder 1 Vertreter vorschlagen. Der Ort, in dem der Schauführer (Verbandsvorsteher) wohnt, wird nicht berücksichtigt.
3. Der Verbandsvorsteher macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig bei den notwendigen Institutionen bekannt und lädt die Schaubeauftragten drei Wochen vorher zur Teilnahme ein. Die Mitgliedskommunen sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.
4. Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in einer Niederschrift auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und einem Schaubeauftragten zu unterzeichnen. Der Vorstand lässt die festgestellten Mängel beheben.

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