Verbandsvorstand und Verbandsvorsteher
sind am 17.01.22 durch den Ausschuss neu gewählt worden..
Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und fünf weiteren Personen.
Die 6 Vorstandssitze (Wahlperiode 2021 - 2026) verteilen sich wie folgt:
Flecken Adelebsen (4)
Verbandsvorsteher Vorstands-Vorsitz |
Norbert Hille |
Vertreterin |
Stellvertreter VV |
Ralf Wasmuth |
Vertreterin |
Vorstandsmitglied | Bernd Aschenbrandt | Vertreter Berthold Freter |
Vorstandsmitglied | Ralf Wahrhusen |
Vertreter |
Stadt Hardegsen (2)
Stellvertreter VV Vorstandsmitglied |
Horst Fedry | Vertreter (ohne Stv.) Michel Graver |
Vorstandsmitglied | Karsten Koschel | Vertreter Wilhelm Windmann |
§ 16, Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Vorstandes
1. Der ehrenamtlich tätige Vorstand wird entsprechend § 13, Punkt 10 vom Ausschuss für eine Amtsperiode gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Vorstandes fort. Das gilt auch bei der Auflösung des Verbandsausschusses. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und 5 weiteren Personen. Die Vorstandssitze verteilen sich wie folgt:
Flecken Adelebsen 4
Stadt Hardegsen 2
3. Die Verbandsmitglieder nach § 2 haben gegenüber dem Ausschuss nur ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter.
4. Der Ausschuss wählt den Vorstandsvorsitzenden, dessen zwei Stellvertreter und drei weitere Mitglieder in seiner 1. Sitzung. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Beide Stellvertreter sind stellvertretende Verbandsvorsteher.
5. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
6. Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe von Gründen widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
7. Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, übernimmt dessen gewählter Vertreter für den Rest der Amtszeit den Vorstandssitz. Für den Vertreterposten ist spätestens innerhalb von 3 Monaten durch den Ausschuss Ersatz zu wählen.
8. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. Dies gilt nicht bei einer Abberufung nach § 16, Punkt 6.
9. Ein Vorstandsmitglied kann auch gleichzeitig Geschäftsführer des VEV Adelebsen sein.
§ 17, Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor.
2. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die nicht dem Verbandsvorsteher, dem Geschäfts-führer oder dem Verbandsausschuss vorbehalten sind. Rechtsgeschäfte des Verbandes bis 10.000,00 Euro kann der Vorstand gemäß § 13, Punkt 7 beschließen.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind dem Ausschuss zeitnah vorzulegen.
4. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers. Dieser ist für die Dauer von 6 Jahren zu bestellen und kann danach neu verpflichtet werden.
§ 18, Sitzungen des Vorstandes
1. Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich ein. Er hat den Vorstand einzuberufen, wenn es drei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
2. Die Vorschriften des § 14, Punkte 1 bis 4 und die Punkte des § 15 gelten für den Vorstand sinngemäß.
3. Alle Ausschussmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme (ohne Stimmrecht) teilzunehmen. Für die Vorstandsvertreter gelten die Punkte 6 und 7 des § 14 entsprechend.
4. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, übernimmt dessen gewählter Vertreter für den Rest der Amtszeit den Vorstandssitz. Für den Vertreterposten ist spätestens innerhalb von 3 Monaten durch den Ausschuss Ersatz zu wählen..
Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. Dies gilt nicht bei einer Abberufung nach § 16, Abs. 6. An den Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 19, Aufgaben des Verbandsvorstehers
1. Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen von Vorstand und Ausschuss. Als gewähltes Vorstandsmitglied hat er im Vorstand Stimmrecht.
2. Der Verbandsvorsteher hat
a. die Beschlüsse des Vorstandes mit dem Geschäftsführer (wenn vorhanden) vorzubereiten und die Beschlüsse des Ausschusses und des Vorstandes auszuführen und
b. die ihm vom Ausschuss übertragenen Angelegenheiten zu erfüllen.
3. Der Verbandsvorsteher hat den Vorstand zeitnah und Ausschuss spätestens in nächster Sitzung über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
4. Der Verbandsvorsteher vertritt den VEV Adelebsen in allen Rechts- und Verwaltungs-geschäften sowie in gerichtlichen Verfahren.
5. Erklärungen, durch die der VEV Adelebsen verpflichtet werden soll, kann der Verbands-vorsteher nur gemeinsam mit einem der Stellvertreter abgeben. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie hand-schriftlich unterzeichnet sind.
6. § 19, Punkt 5 gilt nicht für Rechtsgeschäfte bis 5.000,00 € und für Verträge, die sich aus Ausschreibungen der von Ausschuss und Vorstand genehmigten Baumaßnahmen ergeben.
7. In Angelegenheiten, die den Verbandsvorsteher betreffen, wird der VEV Adelebsen durch einen Stellvertreter des Vorstehers vertreten.
8. Dem Verbandsvorsteher obliegt die Personalführung des VEV Adelebsen.
9. Dem Verbandsvorsteher obliegen alle Betriebsführungs- und Verwaltungsgeschäfte, die nicht unter § 21, Punkt 3 geregelt sind. Ist keine Geschäftsführung für den VEV Adelebsen tätig, obliegen ihm auch deren Aufgaben.
§ 22, Eilentscheidungen im Notfall.
In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Verbandsausschusses oder des Vorstandes nicht eingeholt werden kann, ordnet der Verbandsvorsteher im Einvernehmen mit einem Stellvertreter die notwendigen Maßnahmen an. Er hat den Verbands-vorstand unverzüglich und den Ausschuss spätestens in der nächsten Sitzung hiervon zu unterrichten. § 13 dieser Satzung bleibt unberührt.
Geschäftsführer seit 2014, Herr Norbert Hille, Lödingsen
§ 17, 4. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers.
Dieser ist für die Dauer von 6 Jahren zu bestellen und kann danach neu verpflichtet werden.
§ 21, Ehrenamtliche Geschäftsführung
1. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstands- und Ausschusssitzungen nur beratend (ohne Stimmrecht) teil, soweit er nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes ist.
2. Der Geschäftsführer sollte Beschäftigter einer Mitgliedskommune sein. Auf § 16, Punkt 9 wird hingewiesen.
3. Dem Geschäftsführer obliegen die laufenden Geschäfte der Betriebsführung und Verwaltung. Diese Geschäfte sind nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und erfordern deshalb keine besondere Beurteilung. Sie kehren mit einer gewissen Regelmäßigkeit wieder, werden nach feststehenden Geschäfts- und Betriebsregeln erledigt und zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes getroffen. Einzelheiten regelt ggf. eine Dienstanweisung für die Geschäftsführung, die der Vorstand erlassen kann.
4. Der Geschäftsführer erstellt die Haushaltssatzung, den Jahreswirtschaftsplan und den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher und legt diese Unterlagen den Gremien bzw. den Prüfstellen vor.