Ver- und Entsorgungsverband Adelebsen
Name, Sitz
Der Verband führt den Namen „Ver- und Entsorgungsverband Adelebsen“. Der Verband hat seinen Sitz in Niedersachsen, im Landkreis Göttingen, im Ort Adelebsen. Der Ver- und Entsorgungsverband ist als Wasser- und Bodenverband im Sinne der §§ 1 und 2 des Wasserverbandsgesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
Verbandsmitglieder sind
a) der Flecken Adelebsen
b) die Stadt Hardegsen
Zum Verbandsgebiet gehören
a) aus dem Flecken Adelebsen:
die Ortschaften Adelebsen, Eberhausen, Güntersen, Lödingsen, Wibbecke (Entsorgung des zentral anfallenden Abwassers und Versorgung der Einwohner mit Trinkwasser), Barterode (Entsorgung des zentral anfallenden Abwassers) und Erbsen (Versorgung der Einwohner mit Trinkwasser und Entsorgung des Regenwassers)
b) aus der Stadt Hardegsen:
die Ortschaften Asche und Hettensen (Entsorgung des zentral anfallenden Abwassers mit Ausnahme des Regenwassers).
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Verbandsmitglieder fördern nach ihren Kräften die Arbeit des Verbandes und tragen, auch soweit unmittelbare Rechtspflichten nicht begründet sind oder werden, zur Erfüllung der Verbandsaufgaben bei.
Die Verbandsmitglieder wirken durch ihre Vertreter im Vorstand und Verbandsausschuss an den vom Verband zu treffenden Entscheidungen mit. Die Verbandsmitglieder haben das Recht, darüber hinaus an den Verband mit Anträgen und Anregungen heranzutreten, über die die Organe des Verbandes in angemessener Frist zu entscheiden haben.
In Angelegenheiten, die Aufgaben des Verbandes berühren, sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband auf dessen Verlangen mündliche und schriftliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Über Tatsachen, die für die Aufgaben des Verbandes von Belang sein können, unterrichten die Verbandsmitglieder den Verband.
Aufgabe
Der Verband hat die Aufgabe, das im Verbandsgebiet zentral anfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten, zu behandeln und unschädlich in ein Gewässer einzuleiten sowie die Einwohner mit Trinkwasser zu versorgen. Hinzu kam 2020 die Löschwasservorhaltung für den Flecken Adelebsen in einer gesonderten Vereinbarung.
Unternehmen, Plan
Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband
a) die erforderlichen gemeinsamen Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen herzustellen, zu unterhalten, zu ergänzen und zu ändern,
b) die nötigen Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, Kanalleitungen und Wasserversorgungsleitungen zu erwerben und
c) für einen geordneten Betrieb und eine gleichmäßige Benutzung der Verbandsanlagen zu sorgen.
Zu den gemeinsamen Anlagen gehören auch die Ortsleitungen im Verbandsgebiet.
Die Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu überwachen.
Das Unternehmen ergibt sich aus dem Planentwurf des Ing.-Büros Preuß, Osterode/Harz.
Der Verband betreibt eine mechanisch und vollbiologisch wirkende Kläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung in Adelebsen.
Die Verbandsmitglieder unterrichten den Verband über alle Maßnahmen der Bauleitplanung und beantragen rechtzeitig die Erschließung von Grundstücken, die dem gemeindlichen Anschluß- und Benutzungszwang unterliegen.
Sollen die Arbeiten durch einen Unternehmer ausgeführt werden, sind sie nach der Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) auszuschreiben und zu vergeben.
Benutzung der öffentlichen Verbandsanlagen
Die Verbandsmitglieder regeln in ihrer Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungssatzung die Anschluß- und Benutzungsbedingungen.
Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, Schmutzwasser aus dezentralen Anlagen im Verbandsgebiet, die vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit sind, den Anlagen des Verbandes zuzuführen.
Die Verbandsmitglieder bestimmen in ihrer Entwässerungssatzung, daß den Verbandsanlagen nicht zugeführt werden dürfen, z.B.:
a) Grund- und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser,
b) Stoffe die
- die Kanalisation verstopfen und zu Ablagerungen führen,
- giftige, übelriechende, explosive Dämpfe und Gase bilden,
- Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie
- die Abwasserreinigung und die Schlammbeseitigung erschweren.
Die Verbandsmitglieder überwachen ständig, ob Fehleinleitungen vorliegen und ahnden Ordnungswidrigkeiten. Der Ver- und Entsorgungsverband ist über Fehleinleitungen zu unterrichten. Sofern eine Ausnahmegenehmigung für das Einleiten von Grundwasser erteilt werden soll, ist das Einvernehmen mit dem Ver- und Entsorgungsverband erforderlich.
Benutzung von Grundstücken
Der Ver- und Entsorgungsverband ist berechtigt, Haupt- und Nebensammler, Anschlußkanäle, Wasserversorgungsleitungen und Grundstückshausanschlüsse in den öffentlichen Verkehrsflächen der Verbandsmitglieder zu verlegen.
Der Ver- und Entsorgungsverband kann zur Versorgung der Einwohner mit Wasser, zur Entwässerung und zur Behandlung von Abwasser von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke verlangen, daß sie das Durchleiten von Wasser und Abwasser in geschlossenen wasserdichten Leitungen und die Unterhaltung der Leitungen nach der gesetzlichen Regelung dulden. Die Verbandsmitglieder treten bestehende Rechte auf Benutzung der Grundstücke an den Ver- und Entsorgungsverband ab.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
Verbandsschau
Die Anlagen des Verbandes sind mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Bei der Schau ist festzustellen, ob die Anlagen ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
Der Ausschuss wählt die Schaubeauftragten für die Amtszeit nach § 11 der Satzung. Schauführer ist der Verbandsvorsteher.
Der Vorsteher macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig bekannt und lädt die Schaubeauftragten und die Aufsichtsbehörde vier Wochen vorher zur Teilnahme ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.
Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in einer Niederschrift auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Schaubeauftragten zu unterzeichnen. Der Vorstand läßt die festgestellten Mängel abstellen.
Organe des Verbandes
Der Verband hat einen Ausschuss und einen Vorstand.
Der Vorstandsvorsitzende ist gleichzeitig Verbandsvorsteher. Dieser leitet den Verband und die Mitarbeiter und vertritt den VEV gegenüber Dritten.
Amtszeit
Die Amtszeit des Verbandsausschusses endet mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode des Rates der Mitglieder. Dieses gilt gemäß § 17 Abs. 6 dier Satzung auch für die Amtszeit des Vorstandes. Dieser bleibt allerdings noch solange im Amt, bis der Ausschuss ihn neu gewählt hat.